Statuten
des Vereines “Uniformiertes Bürgerkorps Regau“
gemäß Vereinsgesetz 2002
Präambel:
(1) Vorbemerkung: Die in diesen Statuten verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.
(2) Inhaltsverzeichnis:
1. Abschnitt: Grundlegende Bestimmungen
§ 1 Name Sitz und Tätigkeit
§ 2 Vereinszweck
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
2. Abschnitt: Mitgliedschaft
§ 4 Gliederung des Vereines
§ 5 Arten der Mitgliedschaf
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 8 Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder
3. Abschnitt: Sonstige Bestimmungen
§ 9 Sonstige Bestimmungen (Repräsentanz, Rangordnung und Kommando, Korpsfahne, Uniform und Ausrüstung, Ernennungen und Beförderungen, letzte Ehre)
4. Abschnitt: Organe des Vereins
§ 10 Vereinsorgane
§ 11 Generalversammlung
§ 12 Aufgaben der Generalversammlung
§ 13 Der Vereinsvorstand
§ 14 Aufgaben des Vereinsvorstandes
§ 15 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
§ 16 Besondere Befugnisse einzelner Vorstandsmitglieder
§ 17 Rechungsprüfer
§ 18 Schiedsgericht
5. Abschnitt: Beendigung des Vereins
§ 19 Freiwillige Auflösung des Vereins
1. Abschnitt: Grundlegende Bestimmungen
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeit
(1) Der Verein führt den Namen “Uniformiertes Bürgerkorps Regau“;
(2) er hat seinen Sitz in Regau und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
§ 2: Zweck des Vereins
(1) Der Verein ist überparteilich, er verfolgt gemeinnützige Ziele und ist nicht auf die Erzielung von Gewinn ausgerichtet.
(2) Kameradschaftlicher Zusammenhalt zur Pflege von:
- Liebe und Treue zum österreichischen Vaterland,
- Ehrenhaftigkeit und Gemeinsinn sowie Sinn für gesetzliche Ordnung und
- friedliches Zusammenleben aller Staatsbürger;
(3) Pflege österreichischer Geschichte und Tradition, insbesondere zur Erhaltung, Pflege und Förderung der Volkskultur (das uniformierte Bürgerkorps Regau wurde 1827 gegründet, es ist hervorgegangen aus der 1814 gegründeten „Regauer Bürgerwehr“);
(4) Förderung der Völkerverständigung;
(5) Verschönerung weltlicher und kirchlicher Feste (insbesondere in der Gemeinde Regau) durch Paradeausrückungen.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 1 und 2 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(1) Als ideelle Mittel dienen:
- Versammlungen, Diskussionsforen, Feste und sonstige Veranstaltungen
- Exerzieren
- Fortbildungsveranstaltungen
- Herausgabe von Mitteilungen.
(2) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
- Beiträge der dem Verein beigetretenen Mitglieder
- Beiträge und Zuwendungen unterstützender Mitglieder
- Einnahmen aus Veranstaltungen, die der Förderung des Vereinszweckes dienen
- Sammlungen und sonstige Einnahmen wie Spenden, Schenkungen, letztwillige Verfügungen etc.
- Förderungsbeiträge von Bund, Land und Gemeinden
2. Abschnitt: Mitgliedschaft
§ 4: Gliederung des Vereines
(1) Der Verein “Uniformiertes Bürgerkorps Regau“ besteht aus dem “Bürgerkorps Regau“ (im folgenden: Bürgergarde) und der “Bürgerkorpskapelle Regau“ (im folgenden: Bürgerkorpskapelle).
(2) Die Bürgerkorpskapelle, die gleichzeitig Mitglied des Blasmusikverbandes ist, ist kooperatives Mitglied des Vereines. Die einzelnen Mitglieder der Bürgerkorpskapelle sind von der Leistung eines Mitgliedsbeitrages befreit.
(3) Bürgergarde und Bürgerkorpskapelle führen getrennte Kassen.
(4) In Angelegenheiten, die den Verein “Uniformiertes Bürgerkorps Regau“ betreffen, haben die Mitglieder der Bürgerkorpskapelle dieselben Rechte und Pflichten wie die der Bürgergarde.
(5) Die Bürgerkorpskapelle wird in der Generalversammlung durch ihre einzelnen ordentlichen und Ehrenmitglieder vertreten. In den Vereinsvorstand entsendet sie einen Vertreter (Obmann).
§ 5: Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche Mitglieder, Reservemitglieder, unterstützende Mitglieder und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind ausrückende oder im Vereinsvorstand tätige Mitglieder, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
(3) Reservemitglieder sind ordentliche Mitglieder, welche aus gesundheitlichen Gründen an Ausrückungen nicht mehr teilnehmen können.
(4) Unterstützende Mitglieder sind jene, welche die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.
(5) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein und seine Zwecke in besonderem Maße verdient gemacht haben.
§ 6: Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Mitglieder können unbescholtene Personen werden, die Staatsbürger der Europäischen Union sind.
(2) Als unterstützende Mitglieder können alle physischen und juristischen Personen aufgenommen werden, die den Vereinszweck fördern wollen.
(3) Über die Aufnahme von ordentlichen und unterstützenden Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(4) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt durch die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes.
§ 7: Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt, Streichung oder Ausschluss.
(2) Der freiwillige Austritt soll dem Vorstand in mündlicher oder schriftlicher Form mitgeteilt werden.
(3) Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand veranlassen, wenn es trotz dreimaliger Mahnung länger als 12 Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist.
(4) Wenn ein Mitglied wiederholt gegen das Statut verstößt, die Beschlüsse der Vereinsorgane missachtet oder die Interessen des Vereins schädigt, kann es vom Vereinsvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit mit sofortiger Wirkung bis zur nächsten Generalversammlung ausgeschlossen oder in seinen Rechten eingeschränkt werden. Dieser Beschluss ist in die Tagesordnung der Generalversammlung aufzunehmen und muss durch die Generalversammlung bestätigt oder aufgehoben werden. Dem Verein gegenüber können vom betroffenen Mitglied keine Ansprüche geltend gemacht werden.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung beschlossen werden.
§ 8: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen.
(2) Stimmrecht in der Generalversammlung sowie aktives und passives Wahlrecht haben die ordentlichen- und Ehren-Mitglieder.
(3) Jedes Mitglied ist berechtigt vom Vereinsvorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen und das Ansehen des Vereines nach Kräften zu fördern. Sie haben die Statuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
(5) Die ordentlichen und unterstützenden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.
(6) Die Uniform darf nur zu angesagten Ausrückungen und Veranstaltungen getragen werden. Uniform und Ausrüstungsgegenstände dürfen ohne vorherige Genehmigung des Vorstandes unter keinen Umständen an Vereinsfremde verliehen werden.
(7) Die Mitglieder haben mit Uniform und Ausrüstungsgegenständen achtsam umzugehen und im Falle schuldhafter Beschädigung oder schuldhaften Verlustes Schadenersatz zu leisten. Mit Beendigung der Mitgliedschaft sind vereinseigene Uniform und Ausrüstungsgegenstände unverzüglich in ordentlichem Zustand abzuliefern. Fehlendes oder Beschädigtes ist zu ersetzen.
(8) Freiwillige Leistungen (Beiträge und Spenden) begründen keinen Anspruch auf Gegenleistungen des Bürgerkorps.
3. Abschnitt: Sonstige Bestimmungen
§ 9: Sonstige Bestimmungen
(1) Repräsentanz: Als Delegierte sind in der Regel 3 Vertreter zu entsenden und zwar der Obmann oder Stellvertreter, der Kommandant oder sein Stellvertreter und der Obmann der Bürgerkorpskapelle oder sein Stellvertreter.
(2) Rangordnung und Kommando: Die Rangordnung und das Kommando sind altösterreichisch.
(3) Korpsfahne: Die von Goldfransen eingefasste 160 cm lange und 130 cm breite Korpsfahne zeigt auf der einen Seite auf gelbem Wollstoff den Reichsadler aufgestickt in Goldfäden. Der Rand ist gelb-schwarz gezackt ausgelegt. Die Kehrseite stellt das Bild des heiligen Petrus dar und trägt die Inschrift “1827 - 1907“.
(4) Uniform und Ausrüstung: Die Uniform und die Ausrüstungsgegenstände sind nur an die Tradition des Bürgerkorps gebunden und in keinem Zusammenhang mit einem ehemaligen Truppenkörper. Sie sind, soweit vom Verein bereitgestellt, dessen Eigentum. Waffenrock für Unteroffiziere und Mannschaft aus dunkelblauem Loden, für Offiziere aus Kammgarn. Ausführung in Taille gearbeitet, einreihige Messingknöpfe, scharlachroter Stehkragen. Tschako schwarz, aus steifem Pressstoff nach oben verjüngt mit ebener Oberfläche, an der Vorderseite ein schwarzes Lackschild, Doppeladler und Kokarde aus Messing. Offiziere goldene, Unteroffiziere gelbe Borten am oberen Tschakorand. Die Hosen sind weiß. Zur Ausgehuniform tragen Offiziere und Unteroffiziere Mützen und schwarze Hosen (mit roter Paspelierung).
Zur Ausrüstung gehören
- für Offiziere:
- Korbsäbel mit Riemenzeug und Goldportepee
- gelbe Feldbinde
- weiße Handschuhe
- für Unteroffiziere:
- einfacher oder Korbsäbel mit Riemenzeug und gelbem Portepee
- weiße Handschuhe
- für Chargen und Mannschaft:
- Werndlgewehr
- weiße gekreuzte Schulterriemen mit Bajonett und Patronentasche
- für Musiker:
- einheitlich nur Leibriemen mit Doppeladler am Verschluss.
- Bei Ausrückungen der Bürgerkorpskapelle mit der Bürgergarde tragen die Musiker die gleiche Uniform wie die Bürgergarde, bei Ausrückungen ohne Bürgergarde jedoch königsblaue Hosen und Kappen.
(5) Ernennungen und Beförderungen: Die zur Führung der Bürgergarde erforderlichen Offiziere werden über Vorschlag des Vereinsvorstandes von der Generalversammlung gewählt. Unteroffiziere werden entsprechend der Mannschaftsstärke vom Kommandanten im Einvernehmen mit dem Vereinsvorstand ernannt. Chargen werden nach den jeweils geltenden Regeln im Rahmen einer Generalversammlung per Tagesbefehl befördert. Funktionen und Chargen der Bürgerkorpskapelle werden von der Musikführung ernannt.
(6) Letzte Ehre: Stirbt ein ordentliches oder Ehrenmitglied, rückt eine möglichst starke Abordnung von Bürgergarde und Bürgerkorpskapelle in Uniform aus, soweit es die Witterung zulässt.
4. Abschnitt: Organe des Vereins
§ 10: Vereinsorgane
(1) Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§ 11 u. 12), der Vorstand (§ 13-16), die Rechnungsprüfer (§ 17) und das Schiedsgericht (§ 18).
(2) Sämtliche Funktionsstellen des Vereines sind unbesoldete Ehrenstellen. Über die Entschädigung der auflaufenden Auslagen der Funktionäre bestimmt der Vereinsvorstand.
§ 11: Die Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alljährlich statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf:
- Beschluss des Vereinsvorstands oder der ordentlichen Generalversammlung;
- schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Gesamtzahl der Personen, die im Verein zusammengefasst sind;
- Verlangen der Rechungsprüfer
binnen 4 Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder per Fax oder E-Mail einzuladen. Die Einladung der Bürgerkorpskapelle und ihrer Mitglieder ergeht an deren Obmann. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vereinsvorstand (Abs. 1 und 2 lit. a-c) oder durch die/einen Rechungsprüfer (Abs. 2 lit. c).
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens eine Woche vor dem Termin der Generalversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich, mittels Tele-Fax oder per E-Mail einzureichen.
(5) Jeder Stimmberechtigte (§ 8 Abs. 2) hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
(6) Die ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Sind weniger als die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend, ist die einberufene Generalversammlung nach einer Wartezeit von 30 Minuten in jedem Fall beschlussfähig.
(7) Wahlen und Beschlussfassungen der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine qualifizierte Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen ist erforderlich für: Wahl des Obmannes des Vereines und des Kommandanten der Bürgergarde sowie für Beschlüsse, durch welche die Vereinsstatuten geändert werden sollen.
Für die Auflösung des Vereines ist ein Beschluss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
(8) Der Obmann führt den Vorsitz der Generalversammlung. Ist der Obmann verhindert, so führt einer der beiden Obmann-Stellvertreter die Generalversammlung. Sind auch diese verhindert, so hat das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz zu führen.
(9) Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist bei der nächsten Generalversammlung zu genehmigen.
§ 12: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Entgegennahme des Protokolls der letzten Generalversammlung und der Eintragungen in die Chronik
- Entgegennahme des Berichtes über den Rechnungsabschlusses sowie eine Vorschau über die Geschäftsgebarung des nächsten Vereinsjahres
- Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer
- Entlastung des Vereinsvorstandes
- Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
- Wahl von Offizieren (über Antrag des Vorstandes)
- Entgegennahme des Tagesbefehles (Beförderungen)
- Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
- Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
- Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft
- Beschlussfassung über Statutenänderungen und freiwillige Auflösung des Vereins
- Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge sowie sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 13: Der Vereinsvorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Obmann und zwei Stellvertretern, dem Kommandanten der Bürgergarde und seinem Stellvertreter, dem dienstführenden Unteroffizier, dem Kassier, dem Schriftführer, dem Waffenmeister sowie dem Obmann der Bürgerkorpskapelle.
(2) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes hat der Vorstand das Recht, an dessen Stelle ein anderes Mitglied zu kooptieren, muss aber die nachträgliche Genehmigung in der nächst folgenden Generalversammlung einholen.
(3) Die Funktionsperiode dauert 4 Jahre, jedenfalls aber bis zur Wahl des neuen Vorstandes.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von den Obmann-Stellvertretern einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte anwesend ist.
(5) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung einer seiner Stellvertreter.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(7) Das Mandat des Vorstandsmitgliedes erlischt durch Tod, Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3), Enthebung (§ 12 lit. e) oder Rücktritt (Abs. 8).
(8) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Diese Erklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
(9) Der Vorstand kann im Bedarfsfall stimmberechtigte Beiräte kooptieren. Ihre Anwesenheit ist für das Anwesenheitsquorum nicht maßgeblich.
§ 14: Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die durch diese Statuten nicht einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere:
- Einberufung einer ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung und deren Vorberatung;
- Vorberatung von Statutenänderungen;
- Die Überwachung der Einhaltung der Statuten und der Wahrung des Ansehens des Vereines durch die Mitglieder;
- Geschäftsführung und Verwaltung des Vereinsvermögens;
- Erstellung des Voranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
- Aufnahme, Streichung und vorläufiger Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
- Vorschlag der Ernennung von Ehrenmitgliedern;
- Im Falle einer Vakanz im Vereinsvorstand die Kooptierung und Bestätigung von Mitgliedern. Das Mandat der kooptierten Mitglieder erlischt mit der nächsten ordentlichen Generalversammlung;
- Beschlussfassung und Planung von Vereinsaktivitäten (Ausrückungen, Veranstaltungen, Ehrungen von Jubilaren etc.);
- Allgemeine Diskussion über Vorgänge im Verein.
§ 15: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der Obmann vertritt den Verein, insbesondere nach außen gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in Generalversammlung und Vorstand.
(2) Dem Kommandanten kommt das Kommando über die Bürgergarde zu. Er ist für die Vorbereitung und Durchführung der Ausrückungen verantwortlich.
(3) Der dienstführende Unteroffizier hat dafür zu sorgen, dass die ordentlichen Mitglieder ihren Dienst versehen können. Er ist für ihre Ausstattung, Ausbildung und Verpflegung verantwortlich.
(4) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich. Insbesondere hat er für die laufenden Aufzeichnungen der Einnahmen und Ausgaben zu sorgen, sodass die Finanzlage des Vereines immer hinreichend erkennbar ist.
(5) Der Schriftführer hat den Obmann in der Geschäftsführung zu unterstützen. Er führt die Niederschriften der Generalversammlung und Vorstandssitzungen sowie die Chronik und den Schriftverkehr. Er hält die Listen der ordentlichen Vereinsmitglieder, der unterstützenden Mitglieder und der Ehrenmitglieder ständig auf aktuellem Stand.
(6) Der Waffenmeister ist für die Verwaltung, Instandhaltung und Pflege der Schusswaffen sowie für die Einhaltung der waffenrechtlichen Vorgaben verantwortlich.
(7) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann zu unterschreiben. Alle Schriftstücke, die den Geldverkehr betreffen, vom Kassier.
§ 16: Besondere Befugnisse einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Wenn in einer bestimmten Angelegenheit die Eile das Abwarten der nächsten ordentlichen Vorstandssitzung verbietet, kommen nachgenannten Vorstandsmitgliedern folgende Befugnisse auch ohne vorangehenden Vorstandsbeschluss zu:
- Der Obmann kann im Einvernehmen mit dem Kassier geringfügige Geschäfte im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftsführung tätigen.
- Der Kommandant kann im Einvernehmen mit dem Obmann eine Abordnung der Bürgergarde entsenden.
(2) Handelt ein Vorstandsmitglied im Sinne des Abs. 1, hat es dem Vorstand hiervon in der nächsten Vorstandssitzung zu berichten.
§ 17: Die Rechnungsprüfer
(1) Von der Generalversammlung sind jedes Jahr zwei Rechnungsprüfer zu wählen. Die Rechungsprüfer dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu prüfen. Der Vereinsvorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vereinsvorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3) Die Rechnungsprüfer sind berechtigt, jederzeit in die Kassabücher und in die Kassa Einsicht zu nehmen.
(4) Die Rechnungsprüfer sind verpflichtet, bei der Generalversammlung einen ausführlichen Prüfungsbericht zu erstatten. Der Prüfbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen, oder festgestellte Gebarungsmängel, oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen.
(5) Die zuständigen Vereinsorgane haben die von den Rechungsprüfer aufgezeigten Gebarungsmängel zu beseitigen und Maßnahmen gegen aufgezeigte Gefahren zu treffen.
§ 18: Das Schiedsgericht
(1) Bei Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis zwischen Funktionären, zwischen Funktionären und Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern untereinander muss auf Verlangen eines Teiles ein Schiedsgericht aufgestellt werden. Dieses besteht aus dem Vereinsobmann oder einem vom Vereinsobmann bestellten Vertreter und je zwei von den Streitteilen bestimmten Vertretern. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ mit Ausnahme der Generalversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeiten ist.
(2) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Den Vorsitz im Schiedsgericht führt der Vereinsobmann oder sein Vertreter. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist Vereinsintern endgültig.
5. Abschnitt: Beendigung des Vereins
§ 19: Auflösung des Vereines
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Im Falle der Auflösung ist das Vereinsvermögen (Inventar und Kassastand) nach Abdeckung der Passiven geordnet der Gemeinde Regau zu übergeben. Die Gemeinde Regau hat das Vermögen, soweit dies möglich und erlaubt ist, für gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, ansonst für soziale Zwecke zu verwenden.